Detaillierte Informationen zu metronom Fahrkarten und anderen in metronom Zügen gültigen Fahrkarten finden Sie in unseren Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
Gültig ab 09.06.2013.
I. Beförderungsbedingungen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH
Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der metronom Eisenbahngesellschaft mbH.
1.2 Diese Beförderungsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
1.3 Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.
1.4 Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der metronom Eisenbahngesellschaft mbH wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal sowie durch beauftragte Dritte ( z.B. Sicherheitsdienst ) durchgesetzt.
(1) der Reisende eine gültige Fahrkarte vorweisen kann. Es sind die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben für die Beförderung maßgebend. Eine Fahrkarte für die 1. Wagenklasse gilt auch für die 2. Wagenklasse.
(2) den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH entsprochen wird.
(3) die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Zügen möglich ist.
(4) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der metronom Eisenbahngesellschaft mbH nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann.
Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
Nicht schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Die Beaufsichtigung obliegt der Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson benötigt eine Fahrkarte für die gesamte Wegstrecke, auf der das Kind begleitet wird.
2.2 Verhalten der Reisenden
2.2.1 Die Reisenden haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihrer eigenen Sicherheit und die Rücksicht auf andere Reisende gebietet. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
(1) Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen.
(2) Mit Piktogramm gekennzeichnete Sitzplätze und Großraumbereiche sind schwerbehinderten Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigten, älteren oder gebrechlichen Reisenden, werdenden Müttern und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(3) Reisenden, die sich im Besitz einer gültigen aktuellen Stammplatzreservierung befinden und diese auch vorweisen, ist auf Verlangen der in der StammplatzCard entsprechend gekennzeichnete Sitzplatz freizugeben. 8 Minuten nach Abfahrt des Zuges vom in der Reservierungsanzeige erkennbaren Einstiegsbahnhof erlischt der Anspruch auf den Stammplatz und dieser ist für andere Fahrgäste verfügbar.
2.2.2 Reisenden ist untersagt:
(1) die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen.
(2) Gegenstände, insbesondere Abfall, in das oder aus dem Fahrzeug zu werfen oder bei Verlassen des Zuges diese, außer in den dafür vorgesehenen Behältern, zurück zu lassen.
(3) während der Fahrt auf- oder abzuspringen.
(4) die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere die Durchgänge und die Ein- und Ausstiege zu blockieren.
(5) in den Fahrzeugen zu rauchen auch nicht mit elektronischen Zigaretten (Rauchverbot) sowie alkoholhaltige Getränke zu konsumieren oder in geöffneten - insbesondere nicht wieder verschließbaren - Behältnissen mitzuführen (Alkoholkonsumverbot).
(6) in Fahrzeugen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen (z.B. Fahrräder, Inlineskater, Rollerblades, Skateboards, Kickboards und ähnliche).
(7) Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit offenem Lautsprecher, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen.
(8) Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Kopfhörern in einer Weise zu benutzen, die andere Reisende stören.
(9) in den Fahrzeugen Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen, Ausnahmen hiervon sind mit der Zustimmung der metronom Eisenbahngesellschaft mbH möglich.
(10) sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten.
(11) ein als besetzt geltendes oder besonders gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten.
(12) nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen wie z.B. Führerstände und Dienstabteile zu öffnen oder deren Einrichtung zu betätigen.
2.3 Verletzt ein Reisender die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.2 so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
2.4 Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine Vertragsstrafe von 60 € und bei einem Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot eine Vertragsstrafe von 40 € erhoben. Diese Vertragsstrafen können bei wiederholten Verstößen pro Zugfahrt auch mehrfach ausgestellt werden. Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch 40 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Der Verursacher kann gegenüber der metronom Eisenbahngesellschaft mbH den Nachweis führen, dass der metronom Eisenbahngesellschaft mbH ein geringerer Schaden als in Höhe von 40 € aufgrund von Verunreinigungen entstandenen ist. In diesem Fall ist die nachgewiesene Schadenshöhe der metronom Eisenbahngesellschaft mbH auszugleichen.Außerdem sind die Personalien anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben.
2.5 Wer missbräuchlich die Notbremse, Nothammer, Feuerlöscher oder andere Sicherungseinrichtungen entwendet oder betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 € zu zahlen. Außerdem sind die Personalien anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben.
2.6 Bei absichtlicher Beschädigung der Fahrzeuge oder deren Einrichtung ist unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 € zu zahlen. Außerdem sind die Personalien anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben.
2.7 Beschwerden zu Fahrkarten, und Sitzplatzangelegenheiten sowie anderen unmittelbar die Zugfahrt betreffenden Beschwerden sind unverzüglich und direkt an das Verkehrspersonal zu richten. Beschwerden zu Fahrpreisen und Wechselgeldangelegenheiten sowie Beschwerden anderer genereller Art sind im Kundenzentrum in Uelzen, oder in einem der metronom Servicecenter vor zu bringen.
2.8 Für Schäden und die Beeinträchtigung des laufenden Betriebs, die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen.
3.2 Soweit in Zusammenhang mit Punkt 3.1 die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere auszuschließen:
(1) Reisende, die unter starkem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. Die Reisenden werden an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben.
(2) Reisende mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt sind und dies auf Verlangen sofort nachweisen können. Die Waffen sind Körpernah zu tragen.
(3) Reisende, die aufgrund ihres Verhaltens oder mangelnder Reinlichkeit Fahrgäste belästigen oder das Fahrzeug unangemessen verschmutzen.
(4) Reisende mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz.
(5) Fahrgäste, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. ausüben
(6) Fahrgäste ohne gültige Fahrkarte, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungs-entgeltes und/oder die Angaben der Personalien verweigern. Fahrgäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben werden.
3.3 Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in den Fällen 3.1 und 3.2 besteht nicht
3.4 Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt durch das Verkehrs- oder Betriebspersonal, sowie durch beauftragte Dritte (z.B. Sicherheitsdienst) der metronom Eisenbahngesellschaft mbH. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen.
4.2 Der Reisende hat mitgeführte Sachen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen unterzubringen, vorrangig an den Wagenenden in den speziellen Koffer- / Gepäckbereichen. Dem Reisenden steht für leicht tragbare Gegenstände der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Generell sind wegen der Unterbringung die Anordnungen des Verkehrs- oder Betriebspersonals zu befolgen. Gepäck ist zu jederzeit so unterzubringen, dass Flucht- und Durchgangswege zu keiner Zeit versperrt werden. Das Abstellen im Bereich der Wagendurchgänge, in den Aus- und Einstiegsbereichen sowie den Wagendurchgängen ist verboten.
4.3 Der Reisende ist für die Sicherung und die Beaufsichtigung seiner mitgeführten Sachen in jedem Fall selbst verantwortlich.
4.4 Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen,
insbesondere:
(1) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
(2) Unverpackte und ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
(3) Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen,
(4) sowie Mopeds, Mofas und andere Fahrzeuge / Werkzeuge mit Verbrennungsmotor.
4.5 Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.
4.6 Tiere
4.6.1 Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z.B. Tiertransportboxen) und vergleichbar wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Reisende und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich.
4.6.2 Hunde, die in Behältnissen gemäß Punkt 4.6.1 nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, werden unter der Voraussetzung mitgenommen, dass sie angeleint sind und einen Maulkorb tragen. Für diese Hunde ist der halbe Normal- oder Sparpreis zu bezahlen, sofern nicht bei einem Tarifangebot eine andere Regelung getroffen ist. Ein BahnCard- oder Mitfahrer-Rabatt ist ausgeschlossen.
Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind vom Maulkorbzwang ausgenommen und dürfen unentgeltlich mitgenommen werden, sofern im Schwerbehindertenausweis des Reisenden das Merkzeichen „B“ oder „Bl“ eingetragen ist (vgl.: Teil II Punkt 1.4.2).
Polizeihunde werden ebenfalls unentgeltlich befördert und sind vom Maulkorbzwang befreit.
4.6.3 Die Mitnahme von gefährlichen Hunden ist (gemäß der in den Bundesländern geltenden Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden) ausgeschlossen.
4.6.4 Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
4.6.5 Alle weiteren Tiere, die nicht in kleinen Transportbehältern untergebracht werden können, sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrrad gelten:
(1) zweirädrige einsitzige Fahrräder
(2) zusammengeklappte Fahrradanhänger
(3) Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor
(4) Tandems
(5) Liege- und Dreiräder
Vor dem Einsteigen sind grundsätzlich alle Gepäckstücke vom Fahrrad abzunehmen. Das Be- und Entladen des Fahrrades erfolgt durch den Reisenden.
5.3 Wird der für die Fahrradmitnahme vorgesehene Platz für die Beförderung von Fahrgästen, insbesondere von Kindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern benötigt, hat der Fahrgast mit Fahrrad keinen Anspruch auf die Fahrradmitnahme und muss das Fahrzeug gegebenenfalls umgehend verlassen und seine Fahrt mit einem nächsten Zug fortsetzen. Die spätere Weiterfahrt rechtfertigt keine Entschädigung oder Erstattung für den genutzten Fahrausweis des Reisenden mit Fahrrad als auch für die genutzte Fahrradkarte selbst im Sinne der Fahrgastrechte.
5.4 Der Reisende ist für die Sicherung und die Beaufsichtigung seines Fahrrades in jedem Fall selbst verantwortlich. In besonderen Fällen können mit Zustimmung des Verkehrspersonals auch Einstiegsräume des Fahrzeuges zur Unterbringung genutzt werden, soweit der Ein- und Ausstieg, sowie die Sicherheit von Reisenden dadurch nicht behindert wird.
5.5 Der Reisende hat durch den Erwerb von Fahrradkarten vor Fahrtantritt den für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzten Beförderungspreis zu zahlen. Die Mitnahme eines Kinderfahrrades, das von einer Person unter 6 Jahren mitgeführt wird, ist kostenfrei.
5.6 Für Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften gelten für die Fahrradmitnahme gesonderte Bedingungen. Diese sind der jeweiligen Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften zu entnehmen.
5.7 Handelsübliche Fahrräder, die demontiert und vollständig verpackt und somit zur Fahrt untauglich sind, sowie zusammengeklappte Fahrräder, die verpackt oder unverpackt sind, gelten als Traglast und werden kostenlos befördert.
6.2 Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
6.3 Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen; gesetzliche Haftpflichtansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.4 Über leicht verderbliche Fundsachen kann das Unternehmen frei verfügen.
6.5 Die Aufbewahrung der Fundsache erfolgt für die ersten 14 Tage nach Benachrichtigung kostenlos, je angefangene weitere 7 Tage werden € 2 - Lagergebühr berechnet. Als Zeitpunkt der Benachrichtigung gilt bei Benachrichtigungen per Telefon, Telefax oder E-Mail – sofort – und bei schriftlichen Benachrichtigungen über den postalischen Versand – 2 Tage nach Poststempel.
6.6 Die Rücksendung der Fundsache an den Verlierer erfolgt frei, wenn die Versandgebühr von 7,90 € vorab durch den Verlierer überwiesen wurde und der Verlierer den Haftungsausschluss unterzeichnet und zurückgesandt hat.
Ansprüche aus Fahrgastrechten sind an die metronom Eisenbahngesellschaft mbH direkt zu richten. Dieses gilt insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Verspätungsverursachende oder der ausgefallene Zug ein metronom (ME) oder metronom regional (MEr) war.
Im Übrigen gelten ausschließlich die in den Tarifbestimmungen unter Teil II Punkt. 4 genannten Regelungen.
Die nachstehenden Regelungen zu den Tarifbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf die regelmäßig nach Fahrplan verkehrenden Züge der metronom Eisenbahngesellschaft mbH.
Die Züge der metronom Eisenbahngesellschaft mbH verkehren in den nachfolgenden Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften:
Da das Streckennetz der metronom Eisenbahngesellschaft mbH sich in seiner Gesamtheit im Anwendungsbereich des Niedersachsentarifs befindet, werden wesentliche Bestimmungen des Niedersachsentarifs als Tarifbestimmungen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH übernommen und unter Teil II Punkt 1.6 - 1.12 wiedergegeben. Ergänzend dazu gelten die Bestimmungen des Niedersachsentarifs in vollem Umfang.
Für Fahrten, die ausschließlich auf Strecken oder Streckenabschnitten innerhalb des Tarifgebietes eines Verkehrsverbundes oder einer Tarifgemeinschaft stattfinden, das heißt, für Fahrten, die innerhalb eines Verkehrsverbundes oder einer Tarifgemeinschaft beginnen und ohne dieses Tarifgebiet zu verlassen auch in dem gleichen Verkehrsverbund oder der Tarifgemeinschaft enden, sind in metronom Zügen die jeweils geltenden Tarife des Verkehrsverbundes oder der Tarifgemeinschaft maßgebend, soweit keine anderen Regelungen z. B. nach Punkt 2 und 3 oder bei bestimmten Tarifangeboten getroffen sind.
1.2 Fahrkarten
Fahrkarten können grundsätzlich, sofern es tariflich möglich ist (vgl.: 1.1), in den metronom eigenen bzw. dafür gekennzeichneten Servicecentern, an den Fahrkartenautomaten, sowie im metronom Onlineshop unter: https://shop.der-metronom.de erworben werden. Die Beförderung in den metronom Zügen ist nur mit gültiger Fahrkarte möglich. Die Fahrkarte muss vor Fahrantritt erworben werden.
Fahrkarten können frühestens 92 Tage vor dem ersten Geltungstag erworben werden. In Ausnahmefällen, z.B. bei einem Fahrplanwechsel oder einer Preismaßnahme, kann die Vorverkaufsfrist verkürzt werden.
Werden Fahrkarten über den metronom Onlineshop erworben, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Onlineshop der metronom Eisenbahngesellschaft mbH.
1.2.1 Fahrkarten nach dem Tarif der Deutschen Bahn AG für den Fernverkehr werden, sofern sie gemäß der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn nicht ausschließlich in Zügen des Fernverkehrs gültig sind wie z.B.: das DB Freizeit-Ticket, auch in den Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH anerkannt.
Fahrkarten für den Fernverkehr werden nicht an den Fahrkartenautomaten, im metronom Onlineshop sowie in den Servicecentern der metronom Eisenbahngesellschaft mbH verkauft.
1.2.2 Sind Fahrkarten laut Tarif erst in Verbindung mit einem amtlichen Personalausweis oder Lichtbildausweis gültig, so muss auch dieser gültig sein. Diese Regelung gilt unabhängig davon, um welches Tarifgebiet (Verbundverkehr, Nahverkehr oder Fernverkehr) es sich handelt.
1.2.3 Fahrkarten oder eine Fahrberechtigung die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Eine Fahrkarte oder Fahrtberechtigung ist ungültig, wenn:
Soweit anzuwendende Tarifbestimmungen nichts anderes zulassen, ist eine Fahrkarte auch ungültig, wenn Sie laminiert oder eingeschweißt wurde. Dieses gilt u. a. insbesondere für Semestertickets und Schwerbehindertenausweise.
1.2.4 Erstattung
Über metronom erworbene Fahrkarten (Punkt 1.2) werden vor dem ersten Geltungstag gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet. Ab dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte wird, wenn diese nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Normalpreis für die zurückgelegte Strecke unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung oder Teilnutzung der Fahrkarte ist der Reisende.
Andere Regelungen zur Erstattung sind im jeweiligen Tarifangebot beschrieben.
1.2.5 Umtausch
Eine Fahrkarte, die durch metronom erworben wurde (Punkt 1.2), kann vor dem ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrages bzw. Zahlung des Mehrbetrages umgetauscht werden. Ab dem ersten Geltungstag ist ein Umtausch nur unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € möglich.
Andere Regelungen zum Umtausch sind im jeweiligen Tarifangebot beschrieben.
1.2.6 Überzahlungsgutschein
Ein Überzahlungsgutschein kann durch einen Fahrkartenautomaten der metronom Eisenbahngesellschaft mbH ausgestellt werden. Dieser kann innerhalb von 6 Monaten in einem Servicecenter, im Kundenzentrum oder an einem Fahrkartenautomaten der metronom Eisenbahngesellschaft mbH eingelöst werden. Bei der Einlösung am Fahrkartenautomaten ist darauf zu achten, dass der Preis der Fahrkarte gleich- oder höherwertiger als der Gutscheinwert ist.
1.3 Beförderungsentgelt
1.3.1 Das Fahrgeld ist bar oder bargeldlos (EC-Karte per Lastschrift) zu entrichten.
1.3.2 Das Fahrgeld soll vom Reisenden abgezählt bereitgehalten werden. Das Verkaufspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 50 € zu wechseln oder Ein- und Zwei-Centstücke im Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 500 € Scheine werden nicht angenommen.
1.3.3 Soweit das Verkehrspersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, wird dem Reisenden ein Überzahlungsgutschein (vgl.: Teil I Punkt 1.2.6) ausgestellt. Es ist Sache des Reisenden, das Wechselgeld unter Vorlage des Überzahlungsgutscheins bei einem metronom Servicecenter, am Fahrkartenautomaten oder im Kundenzentrum in Uelzen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH abzuholen/einzulösen.
1.3.4 An Fahrkartenautomaten ist entsprechend der dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Sollte der Fahrkartenautomat einen Überzahlungsgutschein ausstellen, so gilt Teil I Punkt 1.2.6 entsprechend.
1.3.5 Kann der Reisende mangels passenden Fahrgeldes keine Fahrkarte vor Fahrtantritt erwerben ist das Verkehrspersonal dazu berechtigt, vom Reisenden ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln (EC-Karte etc.) besteht nicht.
1.4 Unentgeltliche Beförderung
1.4.1 Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden in Begleitung eines Erwachsenen unentgeltlich befördert.
1.4.2 Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Ergänzend werden Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, die bei einem Versorgungsamt eine gültige Wertmarke erworben haben, in den Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH auf dem gesamten Streckennetz unabhängig vom Streckenverzeichnis kostenfrei befördert soweit und solange es die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Der Schwerbehindertenausweis ist nur in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke eine Fahrberechtigung (vgl.: 1.2.1).
Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes (siehe Punkt 4.6.2) ist möglich, wenn im Ausweis für schwerbehinderte Menschen ein „B“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ bzw. „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist. Dieses gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt. Auch ist die Mitnahme von Gepäck, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles -soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt- und sonstiger orthopädischer Hilfsmittel unentgeltlich.
Enthält der Schwerbehindertenausweis ein „G“ oder „aG“ können Hilfsmittel wie z. B Dreirad, Liegedreirad, langes Laufrad (> 1200 mm) oder nicht trennbarer Fahrradrollstuhl (Handbike) gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mitgeführt werden, sofern in den Zügen ausreichend Platz vorhanden ist.
Das gegenseitige „Begleiten“ von zwei Personen mit jeweils dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen.
1.4.3 Beamte der Bundes- und der Länderpolizei werden in den Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert, wenn sie ihre Dienstuniform tragen. Ein Diensthund wird ebenfalls kostenlos befördert und ist vom Maulkorbzwang befreit.
1.5 Erhöhtes Beförderungsentgelt
1.5.1 Der Reisende, der bei Antritt der Reise keine gültige Fahrkarte besitzt oder eine gültige Fahrkarte nicht vorlegen kann und/oder diese auf Verlangen nicht unverzüglich vorzeigt oder aushändigt, ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet (§ 12 EVO).
Der erhöhte Fahrpreis beträgt das Doppelte des normalen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens aber 40 €. Der erhöhte Fahrpreis kann nach der ganzen vom Zug zurückgelegten Strecke berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht glaubhaft machen kann.
Für die Weiterfahrt wird ab dem Ort der Fahrkartenkontrolle der Normalpreis für den bis zum Zielbahnhof des Reisenden verbleibenden Streckenabschnitt erhoben. Der Fahrpreis entspricht der Summe des Normalpreises nach Berücksichtigung eines etwaigen BahnCard-Rabattes und eines Serviceentgeltes in Höhe von 10% auf diesen Normalpreis, jedoch mindestens 2 € und höchstens 10 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird nur für metronom Strecken ausgestellt. Es berechtigt nicht zur Weiterfahrt mit Verkehrsmitteln eines anderen Verkehrsunternehmens.
Die Daten des Reisenden ohne gültige Fahrkarte werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet.
1.5.2 Abweichend vom §12 Abs. 3 EVO ermäßigt sich der erhöhte Fahrpreis auf 7 €, wenn der Reisende innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag schriftlich, in einem Servicecenter der metronom Eisenbahngesellschaft mbH oder im Kundenzentrum Uelzen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen personenbezogenen Zeitfahrkarte bzw. einer gültigen BahnCard war. Sollte ein erhöhtes Beförderungsentgelt von der metronom Eisenbahngesellschaft mbH mit einem 2D Barcode ausgestellt worden sein, kann die Ermäßigung auch innerhalb von 14 Tagen im Zug der metronom vorgenommen werden.
1.5.3 Kann im Zug nicht festgestellt werden, ob der Erwerb der Fahrkarte vor Fahrtantritt aus Gründen nicht möglich war, die durch die metronom Eisenbahngesellschaft mbH zu vertreten sind, erhält der Reisende zu seiner Fahrpreisnacherhebung einen Zusatz. In diesem Fall beginnt die Frist von 14 Tagen erst mit der Zusendung einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen.
1.5.4 Eine Verfolgung im Straf- und Bußgeldverfahren sowie weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
1.6 Normalpreis
Der Normalpreis ist das jeweils für eine bestimmte Verbindung in Abhängigkeit von der gewählten Wagenklasse festgesetzte Entgelt. Für Hin- und Rückfahrkarten wird der Fahrpreis für die Hinfahrt und für die Rückfahrt getrennt berechnet und addiert auf der Fahrkarte als Fahrpreis angegeben.
1.7 Kinder
1.7.1 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre werden in Begleitung zumindest eines eigenen Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner oder des Vormundes unentgeltlich befördert, wenn von diesen Fahrkarten zum Normalpreis (gemäß Punkt 1.6) oder Fahrkarten zum Normalpreis mit BahnCard-Rabatt (gemäß Punkt 1.8) erworben wurden und die Anzahl der Kinder vor Fahrtantritt in der Fahrkarte des begleitenden Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner oder Vormundes vermerkt sind. Ein nachträglicher Eintrag im Zug ist nicht möglich.
1.7.2 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre ohne Begleitung werden zum halben Normalpreis befördert.
1.8 BahnCard-Rabatt
Inhaber der BahnCard 25 / 50 der Deutschen Bahn AG erhalten auf den Normalpreis zusätzlich den für die BahnCard 25 / 50 durch die Deutsche Bahn AG festgesetzten Rabatt. Es gelten die Bedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards.
Um den Rabatt der BahnCard in Anspruch nehmen zu können, muss bei der Fahrkartenkontrolle die gültige BahnCard vorgezeigt werden. Kann der Reisende bei der Fahrkartenkontrolle keine gültige BahnCard vorlegen, so wird dem Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Punkt 1.5 ausgestellt.
1.9 Gruppenfahrkarten
1.9.1 Gruppenfahrkarten können von mindestens sechs zahlenden gemeinsam reisenden Personen in Anspruch genommen werden. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren zahlen einen ermäßigten Fahrpreis.
1.9.2 Gruppenfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet um 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages.
1.9.3 Der Erwerb der Gruppenfahrkarten kann an einem Fahrscheinautomaten für eine Teilnehmerzahl von bis zu 20 Personen erfolgen. Mit einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen werden ausschließlich die Gruppenfahrkarten über die Servicecenter ausgegeben.
1.9.4 Der Umtausch oder die Erstattung von Gruppenfahrkarten mit bis zu 20 Teilnehmern wird unentgeltlich vor deren ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrages bzw. Zahlung des Mehrbetrages umgetauscht. Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist der Umtausch bis 7 Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € möglich. Im Übrigen ist der Umtausch ausgeschlossen.
1.9.5 Vor dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte für Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmern wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet. Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist die Erstattung bis 7 Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30 € möglich; bei Rücktritt einzelner Teilnehmer können Fahrkarten von bis zu 10 Personen kostenlos erstattet werden, wenn die Gesamtteilnehmerzahl 21 Personen nicht unterschreitet. Im Übrigen ist die Erstattung ausgeschlossen.
1.10 Wagenklasse
1.10.1 Die metronom Züge sind mit Plätzen der 2. Klasse und der 1. Klasse ausgestattet. Der Wagenbereich der 1. Klasse darf nur mit einer Fahrkarte für die 1. Klasse genutzt werden.
1.10.2 Wünscht ein Reisender mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die Beförderung in der 1. Klasse, so kann er für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken je Einzelfahrt einen Klassenübergang erwerben. Der Preis des Klassenübergangs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Normalpreis 1. Klasse und dem Normalpreis 2. Klasse für die betreffende Strecke, die er in der 1. Klasse zurücklegen möchte. Für bestimmte Fahrkartenarten kann der Klassenübergang in die 1. Klasse ausgeschlossen werden. Nutzt ein Reisender die 1. Wagenklasse mit einem Ticket für die 2. Wagenklasse welches keine Übergangszahlung in die 1. Wagenklasse erlaubt, ist das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß Punkt 1.5 zu entrichten.
1.10.3 Bei gemeinsam reisenden Personen kann der Klassenübergang in die 1. Klasse nur durch sämtliche gemeinsam reisende Personen erfolgen.
1.10.4 Ein BahnCard-Rabatt (BahnCard 25 / BahnCard 50) kann auch für den Klassenübergang in Anspruch genommen werden, sofern der Reisende im Besitz einer BahnCard für die 1. Klasse (BahnCard 25 / BahnCard 50) ist. Ist der Reisende im Besitz einer BahnCard (BahnCard 25 / BahnCard 50) nur für die 2. Klasse, so ergibt sich der Preis für den Klassenübergang aus der
Differenz zwischen dem Normalpreis für die 1. Klasse und dem Normalpreis mit BahnCard-Rabatt für die 2. Klasse.
1.11 Einzel- und Rückfahrkarten
1.11.1 Einzelfahrkarten gelten für eine Fahrt entsprechend dem aufgedruckten Reiseweg am angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet um 3.00 Uhr des auf den Geltungstag folgenden Tages.
1.11.2 Rückfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte zur Hin- sowie zur Rückfahrt jeweils angegebenen Geltungstag, bei fehlender Angabe des Rückfahrtages zur Rückfahrt am Tag der Hinfahrt. Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt wird nach Antritt der Rückfahrt die Fahrkarte für die Hinfahrt ungültig. Die Geltungsdauer endet um 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages. Hin- und Rückfahrkarten gelten entsprechend dem aufgedruckten Reiseweg.
1.11.3 Umwege, Rück- und Rundfahrten sind bei Einzelfahrkarten nicht zulässig. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt muss der Abgangsbahnhof der Rückfahrt dem Zielbahnhof der Hinfahrt entsprechen. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen in Richtung auf das Fahrtziel sind im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer möglich.
1.12 Zeitkarten
1.12.1 Allgemeines
Zeitkarten sind Strecken- und Schülerzeitkarten und berechtigen den Inhaber innerhalb der Geltungsdauer zur Beförderung auf der in der Fahrkarte angegebenen Strecke.
Streckenzeitkarten werden ausgegeben als persönliche oder übertragbare:
Schülerzeitkarten können von Schülern, Studenten und sonstigen Personen gemäß IV. Definition Schüler und Studenten für Fahrten von und zum Ausbildungsort in Anspruch genommen werden.
1.12.2 Zeitliche Gültigkeit
Streckenzeitkarten werden mit gleitender Geltungsdauer ausgestellt und gelten bis 12:00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages. Schülermonatskarten werden für einen Kalendermonat und Schülerwochenkarten für eine Kalenderwoche ausgestellt. Schülerzeitkarten gelten bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags.
1.12.3 Räumliche Gültigkeit
Strecken- und Schülerzeitkarten berechtigen den Inhaber in der zeitlichen Gültigkeit zur Beförderung auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken. Zeitkarten werden nur für eine Strecke bis 400 Kilometer ausgegeben.
1.12.4 Wagenklasse
Streckenzeitkarten werden für die 1. oder 2. Wagenklasse ausgegeben.
Schülerzeitkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
1.12.5 Preis
Die Preise der Zeitkarten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Niedersachsentarifs. Auf Streckenzeitkarten werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
1.12.6 Nutzung
Persönliche Jahreskarten und Schülerzeitkarten werden erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Zunamen unterzeichnet wurden. Zusätzlich muss bei den persönlichen Jahreskarten ein Passbild des Inhabers mit der Karte fest verklebt sein.
Die Jahreskarte sowie die Schülerzeitkarte bestehen aus einer Stammkarte und der jeweiligen zeitlich gültigen Wertmarke. Der Inhaber muss bei der Fahrt die Stammkarte und die jeweils gültige Wertmarke mit sich führen und diese bei Fahrscheinkontrollen vorzeigen.
Bei Inhabern ab 15 Jahren sind Schülerzeitkarten nur in Verbindung mit einer gültigen, durch den Inhaber unterschriebenen Berechtigungskarte gültig, in der die Ausbildungsstelle bzw. der Träger des sozialen oder ökologischen Dienstes die Zugehörigkeit zu dem zum Bezug von Schülerzeitkarten berechtigten Personenkreis bestätigt (Berechtigungskarte). Die Berechtigungskarte gilt längstens für die Dauer eines Jahres und ist bei Fahrscheinkontrollen vorzuzeigen.
Eine Übertragung von Streckenzeitkarten hat unentgeltlich zu erfolgen, eine gewerbsmäßige Überlassung ist untersagt. Persönliche Jahreskarten können nicht übertragen werden.
1.12.7 Erstattung und Umtausch
Zeitkarten können vor dem ersten Geltungstag (gemäß Punkt 1.2.4 oder 1.2.5) unentgeltlich umgetauscht oder erstattet werden.
Die Erstattung oder der Umtausch von Zeitkarten sind ausgeschlossen.
1.12.8 Mitnahmeregelung
Eine Streckenzeitkarte, die als Jahreskarte oder Monatskarte ausgegeben wird, berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person sowie bis zu 3 eigenen Kindern/Enkelkindern an Samstagen. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird die Zeitkarte ungültig und eingezogen.
1.12.9 Weitere Bestimmungen
Werden für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen die Fahrtkosten ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen, wird das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schülerzeitkarten im Abo in einem besonderen Vertrag mit dem Schulwegkostenträger geregelt.
Tarif- bzw. Preisänderungen werden rechtzeitig mitgeteilt. Ist der Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarif- bzw. Preisänderung kündigen. Macht der Inhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam.
1.12.10 Zeitkarten im Abo
Für die Abwicklung und Ausstellung von Streckenzeitkarten und Schülerzeitkarten im Abonnement ist das Abo-Center zuständig und es gelten die Bestimmungen des Abo-Centers.
Abo-Anträge für den Niedersachsentarif können in den metronom Servicecentern abgegeben werden und werden von der metronom Eisenbahngesellschaft mbH weitergeleitet.
2.1 Semesterticket für Studierende
Das Semesterticket stellt eine personengebundene, nicht übertragbare Zeitkarte dar. Soweit im Nachfolgenden keine Abweichungen beschrieben sind, gelten die Bestimmungen gemäß Teil I des Tarifs.
2.1.1 Allgemein
Das Semesterticket wird ausschließlich für die Gesamtanzahl der Studierenden einer Hochschule, die für die Inanspruchnahme des Semestertickets berechtigt sind, ausgegeben. Der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb und die Nutzung des Semestertickets des jeweiligen AStA mit der metronom Eisenbahngesellschaft mbH ist Voraussetzung.
2.1.2 Zeitliche Gültigkeit
Das Semesterticket ist gültig an allen Tagen innerhalb eines Semesters und zwar für Studierende der Universitäten jeweils vom 01.10. – 31.03. bzw. vom 01.04. – 30.09. und für Studierende der Fachhochschulen jeweils vom 01.09. – 28./29.02. bzw. vom 01.03. – 31.08. jeweils bis 3 Uhr des Folgetages.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages endet die Gültigkeit nach Ablauf von drei Werktagen nach der öffentlichen Bekanntmachung durch den jeweiligen AStA, der betroffenen Hochschule oder der metronom Eisenbahngesellschaft mbH.
2.1.3 Räumliche Gültigkeit
Das Semesterticket gilt für das gesamte metronom Streckennetz und in allen Zügen (ME, MEr) der metronom Eisenbahngesellschaft mbH mit Ausnahme von Sonderzügen, sofern ein Vertrag nach 2.2.1 abgeschlossen ist. Für Fahrten innerhalb eines Tarifgebietes eines Verkehrsverbundes oder einer Tarifgemeinschaft gelten die jeweiligen Tarife des Verkehrsverbundes oder der Tarifgemeinschaft.
2.1.4 Wagenklasse
Das Semesterticket wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
2.1.5 Preis
Das Semesterticket wird zu einem Festpreis an die Studierenden ausgegeben.
2.1.6 Mitnahmeregelung
Die kostenfreie Mitnahme weiterer grundsätzlich zahlungspflichtiger Personen oder Hunde ist nicht zugelassen.
2.1.7 Fahrradmitnahme
Die Fahrradmitnahme ist nach den Tarif- und Beförderungsbedingungen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH gemäß Teil I Punkt 4 möglich.
2.1.8 Ausweispflicht
Enthält der Studierendenausweis kein Lichtbild, gilt das Semesterticket nur in Verbindung mit einem amtlichen und gültigen Personalausweis, einem Reisepass oder mit sonstigen amtlichen und gültigen Dokumenten mit Lichtbild, die eine Person eindeutig ausweisen können und muss bei der Fahrkartenprüfung vorgezeigt werden. Auch bei Semestertickets mit Lichtbild ist eine Prüfung des Lichtbildausweises durch das Verkehrs- und Betriebspersonals zulässig und der Lichtbildausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
2.1.9 Ungültiges Semesterticket
Die Dauer der Gültigkeit des Semestertickets muss eindeutig auf dem Studierendenausweis abgebildet sein. Ist die Gültigkeit (Datum) nicht mehr eindeutig lesbar, ist das Semesterticket eine ungültige Fahrkarte.
2.1.10 Verfälschungen
Der Studierendenausweis ist durch geeignete drucktechnische Maßnahmen vor Fälschungen zu schützen. Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrkarte ungültig, der Studierende wird als Reisender ohne gültige Fahrkarte behandelt (vgl.: Teil II Punkt 1.5). Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen insbesondere laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene oder in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können.
2.1.11 Verlust des Studierendenausweises
Bei Verlust eines Studierendenausweises wird nach den Regelungen der Hochschulverwaltung ein neuer Studierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung beinhaltet und grundsätzlich die vorgenannten Anforderungen an die Beschaffenheit des Semestertickets erfüllen muss.
2.1.12 Fahrpreisnacherhebung
Es gelten die Tarifbestimmungen zum erhöhten Beförderungsentgelt der metronom Eisenbahngesellschaft mbH (vgl.: Teil II Punkt 1.5ff).
2.1.13 Fahrgastrechte
Für das Semesterticket gelten die Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr (vgl.: Teil II Punkt 4. Das Semesterticket ist ein erheblich ermäßigter Fahrschein im Sinne der Fahrgastrechte (siehe Punkt 4.4.2). Die Entschädigung für Semestertickets ist auf maximal 4,50 Euro je Semester begrenzt (siehe Punkt 4.9.5.5).
2.2 Stammplatzreservierung
Inhaber einer persönlichen, nicht rabattierten Streckenzeitkarte – also einer Abo - oder Jahreskarte – sowie Besitzer einer DB BahnCard 100 haben auf der Strecke Uelzen-Hannover-Göttingen die Möglichkeit, sich bei der metronom Eisenbahngesellschaft mbH in besonders gekennzeichneten Wagen einen Stammplatz kostenlos zu reservieren. Das Angebot ist ein zusätzlicher Service der metronom Eisenbahngesellschaft mbH, ein Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung des Services besteht nicht. Weitere Informationen sind auf www.der-metronom.de einsehbar.
3.1.1 Laufzeit
Der Übergangstarif metronom - Hamburger Verkehrsverbund (ÜTME) für Zeitkarten wurde am 1. Februar 2008 als neues tarifliches Sonderangebot eingeführt. Es läuft unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres.
3.1.2 Fahrkartenangebot
Beim Übergangstarif ÜTME werden folgende Zeitkarten angeboten:
3.1.3 Örtliche Geltungsbereiche
Landkreis Cuxhaven
Der örtliche Geltungsbereich des Übergangstarifs ÜTME umfasst die Verbindungen mit den Zügen des Nahverkehrs (metronom ME, Verkehrsmitteln im HVV) über die Strecke Cuxhaven – Stade – Buxtehude – Hamburg – Harburg – Hamburg Hbf zwischen den Bahnhöfen
mit allen dort im HVV- Gemeinschaftstarif betriebenen Verkehrsmitteln andererseits.
Die Fahrkarten werden von den DB-Reisezentren und DB-Verkaufsagenturen und von den hierfür vorgesehenen Fahrkartenautomaten der metronom Eisenbahngesellschaft mbH an der Strecke Cuxhaven – Hechthausen nach den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs ausgegeben.
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der örtliche Geltungsbereich des Übergangstarifs ÜTME umfasst die Verbindungen mit den Zügen des Nahverkehrs (metronom ME MEr und S-Bahn S) über die Strecke Sottrum – Rotenburg (Wümme) – Tostedt – Hamburg-Harburg – Hamburg Hbf zwischen den Bahnhöfen
mit allen dort im HVV-Gemeinschaftstarif betriebenen Verkehrsmitteln andererseits.
Die Fahrkarten werden von den DB-Reisezentren und DB-Verkaufsagenturen und von den hierfür vorgesehenen Fahrkartenautomaten der metronom Eisenbahngesellschaft mbH an der Strecke Sottrum – Lauenbrück nach den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarif ausgegeben.
3.1.4 Fahrpreise
Die Fahrpreise sind aus der Anlage 1 zu entnehmen. Die JahresCard im Abonnement wird nur mit monatlicher Zahlungsweise angeboten.
3.1.5 Gültigkeit der Fahrkarten
Die Zeitkarten des Übergangstarifs ÜTME gelten während des eingetragenen Geltungszeitraums von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, Heiligabend oder Silvester, so gelten die Zeitkarten bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktags.
Während ihrer Geltungsdauer berechtigen die Zeitkarten des Übergangstarifs ÜTME zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs.
Zeitkarten des Übergangstarifs ÜTME können nicht von zwei Abgangsbahnhöfen und/oder nach zwei Zielbahnhöfen ausgestellt werden.
Persönliche Zeitkarten und Schüler-Zeitkarten sind nur mit Unterschrift (Vor- und Zuname) des Inhabers gültig.
Das Lösen eines Einzelübergangs in die 1. Klasse ist für die Fahrt in Zügen des Nahverkehrs möglich. Hierbei ist der Unterschied gemäß des Niedersachentarif zwischen dem Normalpreis 1. Klasse und 2. Klasse für die auf der Zeitkarte eingetragene Gesamtstrecke (ohne übriges HVV-Zielgebiet) zu zahlen. Der Übergang ist nur am auf der für den Übergang gelösten Fahrkarte angegebenen Geltungstag gültig.
Das Lösen eines Dauerübergangs in die 1. Klasse ist nicht möglich (keine Aufstockungsmöglichkeit).
Innerhalb des HVV-Bereichs können die SchnellBusse und im HVV-Zielgebiet die 1. Klasse mitbenutzt werden, wenn die Zeitkarte in der 1. Klasse gültig ist oder ein Zuschlag nach dem HVV-Gemeinschaftstarif vorhanden ist.
Ein Produktübergang auf Züge des Fernverkehrs ist nicht zulässig.
Monatskarten für jedermann und JahresCards im Abonnement für jedermann berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person sowie bis zu 3 eigenen Kindern/Enkelkindern an Samstagen. Die Erweiterung des örtlichen Geltungsbereichs laut HVV-Gemeinschaftstarif Punkt 3.4.1 (Netzgültigkeit von Abonnementskarten am Wochenende) ist ausgeschlossen.
Für Fahrten im HVV außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs einer Zeitkarte sind Ergänzungskarten gemäß Punkt 3.6 des HVV-Gemeinschaftstarifs zu lösen.
Soweit auf den Fahrkarten eine Fahrberechtigung für Busse in Stadtverkehren außerhalb des HVV-Bereichs angegeben ist (ggf. auch in abgekürzter Form), sind für die Gültigkeit der Fahrkarten dort die Bestimmungen der örtlichen Verkehrsunternehmen maßgebend.
3.1.6 Weitere Bestimmungen
Für die Ausgabe der Zeitkarten des Übergangstarifs ÜTME gelten im Übrigen die Bestimmungen des Niedersachsentarifs.
Schülernebenkarten nach dem HVV-Gemeinschaftstarif werden zu Schülerzeitkarten des Übergangstarifs ÜTME nicht ausgegeben.
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten auf den Streckenabschnitten Cuxhaven – Himmelpforten und Sottrum – Tostedt die Bestimmungen des Niedersachsentarifs. Im HVV-Bereich gelten hinsichtlich der für die Fahrradmitnahme zugelassenen Verkehrsmittel, der Sperrzeiten und ggf. der Fahrkartenpflicht die Bestimmungen des HVV-Gemeinschaftstarifs.
Für die Mitnahme von Hunden gelten auf den Streckenabschnitten Cuxhaven – Himmelpforten und Sottrum – Tostedt die Bestimmungen nach Teil I, Punkt 4.6, im HVV-Bereich die Bestimmungen des HVV-Gemeinschaftstarifs.
Die Abonnementsabwicklung und Fahrpreiserstattungen werden nur von den DB-Reisezentren nach den Bestimmungen des Niedersachsentarifs vorgenommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und des Niedersachentarifs, im HVV-Bereich die Bestimmungen des HVV-Tarifs.
3.2 Benutzungsbedingungen für den Kombitarif metronom – Atlantis
3.2.1 Laufzeit
Der Kombitarif metronom – Atlantis wird am 01. Mai eingeführt. Er gilt bis zum 30. September.
3.2.2 Fahrkartenangebot
Beim Kombitarif metronom – Atlantis werden folgende Fahrkarten angeboten:
Einfache Fahrt, Tagesfahrt und Mehrtagesfahrt in der 2. Wagenklasse für:
3.2.3 Örtlicher Geltungsbereich
Der Kombitarif metronom – Atlantis ist gültig in den Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH zwischen Hamburg Hbf und Cuxhaven, in den Bussen der KVG zwischen dem Bahnhof Cuxhaven und dem Fährhafen sowie auf dem Seebäderschiff Atlantis zwischen Cuxhaven und Helgoland.
3.2.4 Zeitlicher Geltungsbereich
Einfache Fahrt: an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag ab 0.00 Uhr für die eingetragene Richtung
Tagesfahrt: an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages zur einmaligen Hin- und Rückfahrt
Mehrtagesfahrt: zur Hinfahrt an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag ab 0.00 Uhr, zur Rückfahrt an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag bis 3.00 Uhr des Folgetages, jedoch im metronom nur an dem Tag, an dem auch die Rückreise von Helgoland nach Cuxhaven mit der Atlantis erfolgte
3.2.5 Fahrpreise
Die Fahrpreise sind der Anlage 5 zu entnehmen. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
Das Lösen eines Übergangs in die 1. Klasse ist für die Fahrt im metronom möglich. Der Klassenübergang kann nur im Zug gelöst werden. Hierbei ist für Erwachsene der volle, für Kinder zwischen 4 und 14 Jahren der halbe Unterschied zwischen dem Normalpreis 1. Klasse und dem Normalpreis 2. Klasse des Niedersachsentarif für die Gesamtstrecke zu zahlen. Etwaige Ermäßigungen, z.B. BahnCard oder Gruppenermäßigung, werden beim Klassenübergang nicht anerkannt. Ein Umtausch oder Rücknahme des Klassenübergangs ist ausgeschlossen.
3.2.6 Weitere Bestimmungen
Für die Mitnahme von Hunden und/oder Fahrrädern gelten die metronom Beförderungsbedingungen, auf der Atlantis gelten die Bestimmungen der FRS Helgoline GmbH.
3.2.7 Erwerb der Fahrkarten
Die Fahrkarten zum Kombitarif metronom – Atlantis können ausschließlich über die FRS Helgoline GmbH in deren Büros, über die Hotline der FRS oder über die Internetseite www.helgoline.de erworben werden.
3.2.8 Rückgabe, Umtausch, Erstattung
Für Rückgabe, Umtausch und Erstattung der Fahrkarten gelten die Bestimmungen der FRS Helgoline GmbH.
3.2.9 Fahrgastrechte
Für den Kombitarif metronom-Atlantis gelten die Fahrgastrechte im Schienenpersonenverkehr (vgl.: Teil II Punkt 4). Die Entschädigung errechnet sich aus dem Fahrpreisanteil des Schienenpersonennahverkehrs.
3.3 Benutzungsbedingungen für den Kombitarif metronom – regiomaris
3.3.1 Laufzeit
Der Kombitarif metronom – regiomaris ist ein ganzjähriges Angebot.
3.3.2 Fahrkartenangebot
Beim Kombitarif metronom – regiomaris werden folgende Fahrkarten angeboten:
Einfache Fahrt und Hin-und Rückfahrten in der 2. Wagenklasse für:
3.3.3 Örtlicher Geltungsbereich
Der Kombitarif metronom – regiomaris ist gültig in den Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH zwischen Himmelpforten und Cuxhaven.
3.3.4 Zeitlicher Geltungsbereich
Einfache Fahrt: an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag ab 0.00 Uhr für die eingetragene Richtung
Hin- und Rückfahrt: an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages zur einmaligen Hin- und Rückfahrt
Hin- und Rückfahrt Mehrtagestour: an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Geltungstag ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des 5. Folgetages zur einmaligen Hin- und Rückfahrt
3.3.5 Fahrpreise
Die Fahrpreise sind der Anlage 6 zu entnehmen. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.3.6 Weitere Bestimmungen
Für die Mitnahme von Hunden und/oder Fahrrädern gelten die metronom Beförderungsbedingungen.
3.3.7 Erwerb der Fahrkarten
Die Fahrkarten zum Kombitarif metronom – regiomaris können ausschließlich über die Internetseite www.regiomaris.de erworben werden.
3.3.8 Rückgabe, Umtausch, Erstattung
Für Rückgabe, Umtausch und Erstattung der Fahrkarten gelten die Bestimmungen der regiomaris GmbH.
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der metronom Eisenbahngesellschaft mbH für Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Für Fahrkarten des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens. Sie gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.). Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt.
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
4.2 Beförderungsvertrag
Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag.
Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag.
Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
1. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt,
2. dauerhaft zusammengeheftet sind,
3. alphanumerisch verkettet sind,
4. nur einen Gesamtpreis angeben, oder
5. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in Besonderen Beförderungsbedingungen
miteinander verbunden sind.
Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z.B. im Bereich von Verkehrsverbünden.
Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.
In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrags beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen.
Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die
Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website www.diebefoerderer.de feststellen, welches Eisenbahnunternehmen den von ihm gewählten Zug betreibt und dementsprechend sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
4.3 Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln
Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem Zug der metronom Eisenbahngesellschaft mbH und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
4.4 Haftungsbefreiende Sachverhalte
4.4.1 Betriebsfremde Umstände, Verschulden des Reisenden und Verhalten Dritter
Der vertragliche Beförderer ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:
1. außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
2. Verschulden des Reisenden;
3. Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
4.4.2 Infrastrukturbetreiber und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, sowie ein anderes EVU, das dieselbe Infrastruktur benutzt, gelten nicht als Dritte.
4.5. Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen
4.5.1 Informationsmedien
Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
1. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in den Stationen
2. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in den Zügen und Stationen
3. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
4. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien
4.5.2 Anschlussverbindungen
Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung) handelt, orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung steht und umsteigewilligen Reisenden üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht. Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der metronom Eisenbahngesellschaft mbH unter der Internetadresse www.der-metronom.de.
4.6 Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl
4.6.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Wahl zwischen folgenden Alternativen, um seinen Zielort schnellstmöglich zu erreichen:
1. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
2. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
3. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
4. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
Die Wahl einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach Punkt 4.6.1, Nr. 2. und Nr. 4, kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
4.6.2 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Reisenden um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt sind Fahrausweise mit einer Ermäßigung von mehr als 50% gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Ticket, Semesterticket). Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch Fahrausweise sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen ÖPNV-Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem Angebot um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt handelt, ist im Tarif des jeweiligen Angebotes geregelt.
4.6.3 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges
Reisende, die gem. Punkt 4.6.2 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
4.6.4 Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden,
dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.6.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
4.6.5 Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.6.4 Gebrauch, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
4.6.6 Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung
Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer Verkehrsmittel nach Punkt 4.6.4 und Punkt 4.6.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Punkt 4.4.1 vorliegt und die Eisenbahn im Fall von Punkt 4.4.1 Nr. 1 oder Punkt 4.4.1 Nr. 3 die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet hat oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Punkt 4.5.1 dargestellten Wege.
4.7 Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall
4.7.1 Erstattung und Entschädigung
Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei resultierenden Anschlussversäumnissen einen Anspruch:
1. auf Erstattung, wenn er die Reise aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Punkt 4.8) oder
2. auf Entschädigung, wenn er die Reise bis zum Zielbahnhof durchgeführt hat und dabei mindestens 60 Minuten verspätet an Zielbahnhof angekommen ist (Punkt 4.9)
Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
4.7.2 Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise
Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden. „Fahrkartenverkäufer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkauft.
4.7.3 Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen
Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Punkt 4.7.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Ticket) erfolgen grundsätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Punkt 4.11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.
4.7.4 Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung
Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen, ausgenommen bei der BahnCard 100.
4.7.5 Definition „Zeitfahrkarten“
Eine "Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen. Darunter fallen neben den Strecken- und Schülerzeitkarten sowie Netz- oder Teilnetzkarten auch Fahrausweise mit einer Geltungsdauer von weniger als sieben Tagen, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebsschluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag.
4.8 Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
4.8.1 Umfang der Erstattung
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.6 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
1. für die nicht durchfahrene Strecke oder
2. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die
Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
3. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die
Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die
Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
4.8.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder resultierendem Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen:
1. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat
2. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch die metronom Eisenbahngesellschaft mbH
(Verursacher ist die metronom Eisenbahngesellschaft mbH)
3. bei Abbruch der Reise bei anderen Unternehmen auf Antrag durch das Servicecenter
Fahrgastrechte (Verursacher ist eine andere Eisenbahngesellschaft)
4.9. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
4.9.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seiner Fahrkarte eingetragenen Start- und Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
4.9.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt
Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt bei einer erlittenen Verspätung am Zielort des Fahrausweises
1. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
2. ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
4.9.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt
Bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Punkt 4.9.2 Nr. 1. und 2. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrausweis - bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden.
4.9.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro
Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt sowie für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
4.9.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten
Für Zeitfahrkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung:
4.9.51 Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrkarten des Schienenpersonennahverkehrs (außer Fahrrad-Zeitkarten):
1. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 2. Wagenklasse
2. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 1. Wagenklasse
4.9.5.2 Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro für eine Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden, bei Wochen- und Monatskarten sowie Zeitfahrkarten mit einer kürzeren Geltungsdauer gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitfahrkarte.
4.9.5.3 Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat erfolgen die Entschädigungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch der gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens 4,00 Euro erreicht. Der Tarif eines Angebotes kann für bestimmte Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat eine gesammelte Einreichung der Entschädigungsforderungen nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises vorsehen.
4.9.5.4 Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25% des tatsächlich gezahlten Zeitfahrkartenpreises entschädigt. Semestertickets sind auf eine maximale Auszahlung von 4,50 Euro je Semester begrenzt.
4.9.5.5 Fahrradtageskarten des Nahverkehrs sind Zeitfahrkarten. Der Fahrgast hat einen Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag aus seiner Fahrradkarte, wenn er am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines eigenen Fahrausweises eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung aus der Fahrradkarte beträgt dabei 0,40 Euro je mit mindestens 60 Minuten verspäteter Fahrt im Gültigkeitszeitraum seiner Fahrradkarte. Der Entschädigungsanspruch aus der Fahrradkarte wird zu dem Entschädigungsbetrag aus dem Fahrausweis des Reisenden selbst addiert. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Fahrradtageskarte muss im Original und die Fahrradmonatskarte in Kopie zusammen mit dem Fahrausweis oder der Fahrausweiskopie des Reisenden zur Entschädigung eingereicht werden.
4.9.5.6 Betroffen sein von einem anspruchsbegründenden Ereignis
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall, Verspätung oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast beweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft am Zielort seiner Fahrt benannten Ursache tatsächlich betroffen war.
4.9.5.7 Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung
Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht, wenn der Reisende bereits vor dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurde oder wenn seine Verspätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund der Fortsetzung der Reise auf einer anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten oder einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten beträgt.
4.10 Hilfeleistungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
4.10.1 Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten
Der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass der Reisende seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haftet dem Reisenden für den entstehenden Schaden. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Punkt 4.4.1 vorliegt.
4.10.2 kostenlose Unterkunft
Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer Beförderungsdienst an Stelle einer Übernachtung angeboten werden.
4.10.3 Organisation alternativer Beförderungsdienste
Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen alternativen Beförderungsdienst zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
4.10.4 Verspätungsbestätigung
Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes auf dem Fahrausweis im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Soweit dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit des Fahrausweises nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Reisenden zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das Zugbegleitpersonal zwar eine entstandene Verspätung, nicht jedoch das Verpassen eines Anschlusses aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, hat es diese zu bescheinigen.
4.11. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
4.11.1 Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung
Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX).
4.11.2 Zugangsregeln nach der TSI PRM
Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen befördert. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193- Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am Rad entsprechen. Informationen zu fahrzeuggebundenen oder mobilen Einstiegshilfen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH sind erhältlich im Internet unter www.der-metronom.de sowie telefonisch unter der Rufnummer (0581) 971 64 165 der metronom Eisenbahngesellschaft mbH (zum Ortstarif).
4.11.3 Hilfeleistungen
Zur Gewährung von Hilfeleistungen während der Beförderung, z. B. Ein- und Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung über das Internet erfolgen. Dort können Sie die Ein- und Ausstiegshilfen per Rollstuhlreservierung unter www.der-metronom.de spätestens bis 48 Stunden vor Abfahrt des ausgewählten Zugs vornehmen. Telefonisch sind Reservierungen sowie weiterführende Auskünfte unter der Rufnummer (0581) 97 16 4 165 erhältlich.
Für die Bestellung von Hilfeleistungen vor oder nach der Fahrt, wie z. B. für das Erreichen des Bahnsteigs, sowie bei Fahrten, die auch mit anderen Eisenbahnunternehmen als nur der metronom Eisenbahngesellschaft mbH unternommen werden sollen, ist die Mobilitätszentrale der Deutschen Bahn AG mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt bei der Service-Rufnummer 0180 5 512 512 der Deutschen Bahn AG (14 Ct. / Minute) anzusprechen. In besonderen Fällen, z. B. Hilfeleistungen durch Dritte, können dort abweichende Anmeldefristen gelten. Alle Informationen über Hilfeleistungen der Deutschen Bahn AG können über www.bahn.de sowie telefonisch unter der Service-Rufnummer 0180 5 512 512 der Deutschen Bahn AG (14 Ct. / Minute, Tarife bei Mobilfunk ggf. abweichend) eingeholt werden.
4.11.4 Erstattung / Entschädigung
Für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen gelten die Regelungen aus Punkt 4.7.3.
4.12. Beförderung von Reisegepäck
Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haftung sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII anzuwenden.
4.13. Beschwerden, Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
4.13.1 Kundeneingaben allgemeiner Art
Kundeneingaben im Zusammenhang mit Fahrpreisnacherhebungen können wie folgt übermittelt werden:
Per Telefon: 01805 014658-40 (14ct/Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis 42ct/Minute)
Per Fax: 01805 014658-41 (14ct/Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis 42ct/Minute)
Per Brief: metronom Eisenbahngesellschaft mbH,
Postfach 22 53
76492 Baden-Baden
Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art sind an den jeweils betroffenen vertraglichen Beförderer zu richten, dieser bearbeitet bzw. beantwortet die an ihn gerichteten und ihn selbst betreffenden Eingaben.
Eingaben, die an die metronom Eisenbahngesellschaft mbH gerichtet werden sollen, können wie folgt übermittelt werden:
Per Telefon: 0581 - 97 164 164
Per Internet: über das Kontaktformular unter www.der-metronom.de
Per Brief:
metronom Eisenbahngesellschaft mbH,
Kundenzentrum,
St.-Viti-Straße 15
29525 Uelzen
Störungen an den metronom Fahrkartenautomaten/Entwertern können Sie wie folgt melden:
Per Telefon: 0581 – 97 164 444
Per E-Mail: automat@der-metronom.de
4.13.2 Anträge auf Fahrpreiserstattung
Soll ein Fahrpreis gem. Punkt 4.8.2 Nr. 1., erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag bei demjenigen „Fahrkartenverkäufer“ zu stellen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde, soweit die Reise aufgrund des Ausfalls oder der Verspätung eines Zuges nicht angetreten wurde.
Wurde die Reise aufgrund eines Verspätungsereignisses oder eines Zugausfalls nach Punkt 4.8.2 Nr. 3. abgebrochen, sind Erstattungsanträge mit einem vollständig ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular und Originalunterlagen an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main zu richten.
4.13.3 Anträge auf Fahrpreisentschädigung
Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Punkt 4.9 aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder resultierendem Anschlussversäumnis sind zusammen mit einem vollständig ausgefüllten „Fahrgastrechte-Formular“ und beigefügten Originalbelegen bei folgender Stelle einzureichen:
1. für Fahrten, bei denen ausschließlich die Züge der metronom Eisenbahngesellschaft mbH benutzt wurden:
metronom Eisenbahngesellschaft mbH
Kundenzentrum
St.-Viti-Straße 15
29525 Uelzen
2. für Fahrten, bei denen die Züge mehrerer Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt wurden:
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main
Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem „Fahrgastrechte-Formular“ und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch begründenden Unterlagen (Fahrausweisen, Belege etc.) eingereicht werden.
Statt der Originalbelege können Kopien der Belege beigefügt werden, wenn die Originale vom Reisenden noch benötigt werden (z.B. Strecken- / Schülerzeitkarte, BahnCard 100). Zur Prüfung der Richtigkeit der Originale bleibt die Verpflichtung zur Vorlage der Originalbelege auf Anforderung des vertraglichen Beförderers davon unberührt.
Bei Erstattungen nach den Punkten 4.6.2, 4.6.4 und 4.6.5 müssen die Originalbelege eingereicht werden.
4.13.4 Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung
Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem Wunsch des Reisenden per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine Barauszahlung ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten und mit bestätigter Verspätung versehenen Fahrgastrechte-Formular und Abgabe der Originalbelege möglich. Eine Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. den Punkten 4.9.2 und 4.9.3 erfolgen. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten Inhabers eines personengebundenen Fahrausweises nicht überein, ist eine Abtretungserklärung des berechtigten Inhabers beizufügen.
4.13.5 Informationen zu den Fahrgastrechten und Fahrgastrechte-Formular im Internet
Weitergehende Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren sind u.a. im Internet unter www.der-metronom.de und www.fahrgastrechte.info verfügbar. Dort ist auch der Vordruck „Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abrufbar.
4.13.6 Auszahlung von Entschädigungsansprüchen
Bei Abgabe des vom Reisenden ausgefüllten und mit Zangen- oder Stempelabdruck der ausgebenden Stelle bestätigten Fahrgastrechte-Formulars und dem dazugehörigen Originalfahrausweis bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle der an dem
Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Reisende auf Wunsch den Entschädigungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung in der Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer kann eine Auszahlung auch bei anderen Stellen als den eigenen Verkaufsstellen vorsehen. In den übrigen Fällen wird der Entschädigungsanspruch unter Beifügung des Fahrgastrechte-Formulars und des Fahrausweises bzw. einer Fahrausweiskopie beim Service Center Fahrgastrechte bearbeitet. Entschädigungen für Zeitkarten der Produktklassen ICE und IC/EC sowie die BahnCard 100 nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG werden beim Service Center Fahrgastrechte bearbeitet. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden.
5.1.2 nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt
Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte.
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt unter nachstehender Adresse gerichtet werden.