4.1 Geltungsbereich
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den Schienenpersonen-nahverkehr (SPNV) der metronom Eisenbahngesellschaft mbH für Verkehrsleistungen im Sin-ne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).
Für Fahrkarten des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens.
Sie gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.).
Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Stre-cken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt.
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenperso-nennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu tou-ristischen Zwecken betrieben werden.
4.2 Beförderungsvertrag
Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag.
Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisen-bahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Be-förderungsvertrag.
Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungs-vertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und so-fern sie
1. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammenge-fügt,
2. dauerhaft zusammengeheftet sind,
3. alphanumerisch verkettet sind,
4. nur einen Gesamtpreis angeben, oder
5. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in Besonderen Beförderungsbedingungen
miteinander verbunden sind.
Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbständige Beför-derungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benut-zung anderer Verkehrsmittel einschließen, z.B. im Bereich von Verkehrsverbünden.
Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträ-gern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist nicht Gegen-stand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.
In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförde-rungsvertrags beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zu-lässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen.
Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs-leistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vier-stelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der ver-traglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website www.diebefoerderer.de feststellen, welches Eisenbahnunternehmen den von ihm gewählten Zug betreibt und dementsprechend sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gem. Beförderungsvertrag gewähl-ter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezo-gen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
4.3 Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln
Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem Zug der metronom Eisenbahngesellschaft mbH und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
4.4 Haftungsbefreiende Sachverhalte
4.4.1 Betriebsfremde Umstände, Verschulden des Reisenden und Verhalten Dritter
Der vertragliche Beförderer ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:
1. außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betreiben-de Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles ge-botenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
2. Verschulden des Reisenden;
3. Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
4.4.2 Infrastrukturbetreiber und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, sowie ein anderes EVU, das dieselbe Infrastruktur benutzt, gelten nicht als Dritte.
4.5. Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen
4.5.1 Informationsmedien
Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet wer-den muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
1. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen
2. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
3. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
4. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien
4.5.2 Anschlussverbindungen
Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung) han-delt, orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung steht und umsteigewilligen Reisenden üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht. Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der metronom Eisenbahngesellschaft mbH unter der Internetadresse www.der-metronom.de. Bei Reiseketten gelten für die übrigen ver-traglichen Beförderer die Fahrplanauskünfte unter www.fahrgastrechte.info.
4.6 Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl
4.6.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Wahl zwischen folgenden Alternativen, um seinen Zielort schnellst-möglich zu erreichen:
1. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Ziel-bahnhof bei nächster Gelegenheit
2. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Ziel-bahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
3. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Ziel-bahnhof bei nächster Gelegenheit
4. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum Ziel-bahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
Die Wahl einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach Punkt 4.6.1, Nr. 2. und Nr. 4, kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
4.6.2 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennahver-kehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewähl-ten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages an-kommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die al-ternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Reisenden um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförde-rungsentgelt sind Fahrausweise mit einer Ermäßigung von mehr als 50% gegenüber dem ge-wöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Ticket, Semesterticket). Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch Fahrauswei-se sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen ÖPNV-Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem Angebot um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt handelt, ist im Tarif des je-weiligen Angebotes geregelt.
4.6.3 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges
Reisende, die gem. Punkt 4.6.2 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn an-sonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
4.6.4 Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennahver-kehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewähl-ten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nut-zung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das al-ternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.6.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
4.6.5 Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.6.4 Gebrauch, kann er von dem Eisen-bahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Scha-densminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Ei-senbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung ge-stellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
4.6.6 Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung
Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer Verkehrsmittel nach Punkt 4.6.4 und Punkt
4.6.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Punkt 4.4.1 vorliegt und die Eisenbahn im Fall von Punkt 4.4.1 Nr. 1 oder Punkt 4.4.1 Nr. 3 die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet hat oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Punkt 4.5.1 dargestellten Wege.
4.7 Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall
4.7.1 Erstattung und Entschädigung
Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei resultierenden Anschluss-versäumnissen einen Anspruch:
1. auf Erstattung, wenn er die Reise aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am Ziel-bahnhof von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Punkt 4.8) oder
2. auf Entschädigung, wenn er die Reise bis zum Zielbahnhof durchgeführt hat und dabei mindestens 60 Minuten verspätet an Zielbahnhof angekommen ist (Punkt 4.9)
Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
4.7.2 Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise
Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder ei-nem von ihr beauftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden. „Fahrkartenverkäufer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkauft.
4.7.3 Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen
Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Punkt 4.7.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförde-rer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeit-fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Ticket) erfolgen grundsätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Punkt 4.11.3 keine abweichende Re-gelung getroffen wurde.
4.7.4 Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung
Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Re-gelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, be-steht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahr-preis beizubringen, ausgenommen bei der BahnCard 100 und der BahnCard 100 First.
4.7.5 Definition „Zeitfahrkarten“
Eine "Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisen-bahn zu reisen. Darunter fallen neben den Strecken- und Schülerzeitkarten sowie Netz- oder Teilnetzkarten auch Fahrausweise mit einer Geltungsdauer von weniger als sieben Tagen, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebsschluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag.
4.8 Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
4.8.1 Umfang der Erstattung
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Punkt 4.6 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausge-gangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette gemäß Fahr-ausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des Ziel-bahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstat-tung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
1. für die nicht durchfahrene Strecke oder
2. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
3. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die
Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
4.8.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des Reiseab-bruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder resultierendem Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugver-spätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen:
1. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat
2. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch die metronom Eisenbahngesellschaft mbH (Verursacher ist die metronom Eisenbahngesellschaft mbH)
3. bei Abbruch der Reise bei anderen Unternehmen auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte (Verursacher ist eine andere Eisenbahngesellschaft)
4.9. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
4.9.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seiner Fahrkarte eingetragenen Start- und Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
4.9.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt
Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt bei einer erlittenen Verspätung am Zielort des Fahrausweises
1. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
2. ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
4.9.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt
Bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Punkt 4.9.2 Nr. 1. und 2. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahr-ausweis - bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur ein-mal geltend gemacht werden.
4.9.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro
Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt sowie für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
4.9.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten
Für Zeitfahrkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung:
4.9.51 Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrkarten des Schienenpersonennahverkehrs (außer Fahrrad-Zeitkarten):
1. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 2. Wagenklasse
2. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 1. Wagenklasse
4.9.5.2 Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro für eine Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden, bei Wochen- und Monatskarten sowie Zeitfahrkarten mit einer kürzeren Geltungsdauer gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitfahrkarte.
4.9.5.3 Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat erfolgen die Entschä-digungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch der gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens 4,00 Euro erreicht. Der Tarif eines Angebotes kann für bestimmte Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat eine gesammelte Einreichung der Entschädigungsforderungen nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises vorsehen.
4.9.5.4 Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25% des tatsächlich gezahlten Zeit-fahrkartenpreises entschädigt.
Semestertickets sind auf eine maximale Auszahlung von 4,50 Euro je Semester begrenzt.
4.9.5.5 Fahrradtageskarten des Nahverkehrs sind Zeitfahrkarten. Der Fahrgast hat einen Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag aus seiner Fahrradkarte, wenn er am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines eigenen Fahrausweises eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung aus der Fahrradkarte beträgt dabei 0,40 Euro je mit mindestens 60 Minuten verspäteter Fahrt im Gültigkeitszeitraum seiner Fahrradkarte. Der Entschädigungsanspruch aus der Fahrradkarte wird zu dem Entschädigungsbetrag aus dem Fahrausweis des Reisenden selbst addiert. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Fahrradtageskarte muss im Original und die Fahrradmonatskarte in Kopie zusammen mit dem Fahrausweis oder der Fahrausweiskopie des Reisenden zur Entschädigung eingereicht werden.
4.9.5.6 Betroffen sein von einem anspruchsbegründenden Ereignis
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall, Verspätung oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast beweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft am Zielort seiner Fahrt benannten Ursache tatsächlich betroffen war.
4.9.5.7 Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung
Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht, wenn der Reisende bereits vor dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurde oder wenn seine Ver-spätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund der Fortsetzung der Reise auf einer anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten oder einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten beträgt.
4.10 Hilfeleistungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
4.10.1 Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten
Der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass der Reisende seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haftet dem Reisenden für den entstehenden Schaden. Der Schaden-ersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Be-nachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragli-che Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Punkt 4.4.1 vorliegt.
4.10.2 kostenlose Unterkunft
Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unter-kunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer Beförderungs-dienst an Stelle einer Übernachtung angeboten werden.
4.10.3 Organisation alternativer Beförderungsdienste
Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Ver-kehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen alter-nativen Beförderungsdienst zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
4.10.4 Verspätungsbestätigung
Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes auf dem Fahrausweis im je-weiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines An-schlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Soweit dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit des Fahrausweises nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Reisenden zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das Zugbegleitpersonal zwar eine entstandene Verspätung, nicht jedoch das Verpassen eines Anschlusses aus eige-ner Kenntnis heraus bestätigen, hat es diese zu bescheinigen.
4.11. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
4.11.1 Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung
Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maß-gabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX).
4.11.2 Zugangsregeln nach der TSI PRM
Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der technischen Vo-raussetzungen befördert. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193- Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am Rad ent-sprechen. Informationen zu fahrzeuggebundenen oder mobilen Einstiegshilfen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH sind erhältlich im Internet unter www.der-metronom.de sowie tele-fonisch unter der Rufnummer (0581) 971 64 165 der metronom Eisenbahngesellschaft mbH (zum Ortstarif).
4.11.3 Hilfeleistungen
Zur Gewährung von Hilfeleistungen während der Beförderung, z. B. Ein- und Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung über das Internet erfolgen. Dort können Sie die Ein- und Ausstiegshilfen per Rollstuhlreservierung unter www.der-metronom.de spätestens bis 48 Stunden vor Abfahrt des ausgewählten Zugs vornehmen. Telefonisch sind Reservierungen sowie weiterführende Auskünfte unter der Rufnummer (0581) 97 16 4 165 erhältlich.
Für die Bestellung von Hilfeleistungen vor oder nach der Fahrt, wie z. B. für das Erreichen des Bahnsteigs, sowie bei Fahrten, die auch mit anderen Eisenbahnunternehmen als nur der met-ronom Eisenbahngesellschaft mbH unternommen werden sollen, ist die Mobilitätszentrale der Deutschen Bahn AG mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt bei der Service-Rufnummer 0180 5 512 512 der Deutschen Bahn AG (14 Ct. / Minute) anzusprechen. In besonderen Fäl-len, z. B. Hilfeleistungen durch Dritte, können dort abweichende Anmeldefristen gelten. Alle In-formationen über Hilfeleistungen der Deutschen Bahn AG können über www.bahn.de sowie telefonisch unter der Service-Rufnummer 0180 5 512 512 der Deutschen Bahn AG (14 Ct. / Minute, Tarife bei Mobilfunk ggf. abweichend) eingeholt werden.
4.11.4 Erstattung / Entschädigung
Für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen gel-ten die Regelungen aus Punkt 4.7.3.
4.12. Beförderung von Reisegepäck
Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haftung sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII anzuwen-den.
4.13. Beschwerden, Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
4.13.1 Kundeneingaben allgemeiner Art
Kundeneingaben im Zusammenhang mit Fahrpreisnacherhebungen können wie folgt übermit-telt werden:
Per Telefon: 01805 014658-40 (14ct/Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis 42ct/Minute)
Per Fax: 01805 014658-41 (14ct/Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis 42ct/Minute)
Per Brief: metronom Eisenbahngesellschaft mbH, Postfach 22 53, 76492 Baden-Baden
Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art sind an den jeweils betroffe-nen vertraglichen Beförderer zu richten, dieser bearbeitet bzw. beantwortet die an ihn gerich-teten und ihn selbst betreffenden Eingaben.
Eingaben, die an die metronom Eisenbahngesellschaft mbH gerichtet werden sollen, können wie folgt übermittelt werden:
Per Telefon: 0581 - 97 164 164
Per Internet: über das Kontaktformular unter www.der-metronom.de
Per Brief: metronom Eisenbahngesellschaft mbH, Kundenzentrum, St.-Viti-Straße 15, 29525 Uelzen
Störungen an den metronom Fahrkartenautomaten/Entwertern können Sie wie folgt melden:
Per Telefon: 0581 – 97 164 444
Per E-Mail: automat@der-metronom.de
4.13.2 Anträge auf Fahrpreiserstattung
Soll ein Fahrpreis gem. Punkt 4.8.2 Nr. 1., erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag bei dem-jenigen „Fahrkartenverkäufer“ zu stellen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde, soweit die Reise aufgrund des Ausfalls oder der Verspätung eines Zuges nicht angetreten wurde.
Wurde die Reise aufgrund eines Verspätungsereignisses oder eines Zugausfalls nach Punkt 4.8.2 Nr. 3. abgebrochen, sind Erstattungsanträge mit einem vollständig ausgefüllten Fahr-gastrechte-Formular und Originalunterlagen an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main zu richten.
4.13.3 Anträge auf Fahrpreisentschädigung
Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Punkt 4.9 aufgrund von Ausfall oder Verspä-tung von Zügen oder resultierendem Anschlussversäumnis sind zusammen mit einem voll-ständig ausgefüllten „Fahrgastrechte-Formular“ und beigefügten Originalbelegen bei folgender Stelle einzureichen:
1. für Fahrten, bei denen ausschließlich die Züge der metronom Eisenbahngesellschaft mbH benutzt wurden:
metronom Eisenbahngesellschaft mbH
Kundenzentrum
St.-Viti-Straße 15
29525 Uelzen
2. für Fahrten, bei denen die Züge mehrerer Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt wur-den:
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main
Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem „Fahrgast-rechte-Formular“ und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch be-gründenden Unterlagen (Fahrausweisen, Belege etc.) eingereicht werden.
Statt der Originalbelege können Kopien der Belege beigefügt werden, wenn die Originale vom Reisenden noch benötigt werden (z.B. Strecken- / Schülerzeitkarte, Mobility BahnCard 100). Zur Prüfung der Richtigkeit der Originale bleibt die Verpflichtung zur Vorlage der Originalbele-ge auf Anforderung des vertraglichen Beförderers davon unberührt.
Bei Erstattungen nach den Punkten 4.6.2, 4.6.4 und 4.6.5 müssen die Originalbelege einge-reicht werden.
4.13.4 Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung
Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem Wunsch des Reisenden per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine Barauszahlung ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem Beförderungsvertrag be-teiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten und mit bestätigter Ver-spätung versehenen Fahrgastrechte-Formular und Abgabe der Originalbelege möglich. Eine Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. den Punkten 4.9.2 und 4.9.3 erfolgen. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, ist ein Identitätsnach-weis erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten Inhabers eines personengebundenen Fahrausweises nicht überein, ist eine Abtretungserklärung des berech-tigten Inhabers beizufügen.
4.13.5 Informationen zu den Fahrgastrechten und Fahrgastrechte-Formular im Internet
Weitergehende Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren sind u.a. im Internet unter www.der-metronom.de und www.fahrgastrechte.info verfügbar. Dort ist auch der Vordruck „Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abruf-bar.
4.13.6 Auszahlung von Entschädigungsansprüchen
Bei Abgabe des vom Reisenden ausgefüllten und mit Zangen- oder Stempelabdruck der aus-gebenden Stelle bestätigten Fahrgastrechte-Formulars und dem dazugehörigen Originalfahr-ausweis bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle der an dem Beförderungsver-trag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Reisende auf Wunsch den Entschädi-gungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung in der Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer kann eine Aus-zahlung auch bei anderen Stellen als den eigenen Verkaufsstellen vorsehen. In den übrigen Fällen wird der Entschädigungsanspruch unter Beifügung des Fahrgastrechte-Formulars und des Fahrausweises bzw. einer Fahrausweiskopie beim Service Center Fahrgastrechte bear-beitet. Entschädigungen für Zeitkarten der Produktklassen ICE und IC/EC sowie die Mobility BahnCard 100 nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG werden beim Service Center Fahrgastrechte bearbeitet. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden.